Vertrag zur Auftragsverarbeitung
nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO · Fassung 1 · Stand 21. Oktober 2026
zwischen dem Kunden von NebenkostenWizard als
Verantwortlichem („Auftraggeber“)
und Adrian Grötsch (Angaben im Impressum)
als Auftragsverarbeiter („Auftragnehmer“).
Der Vertrag wird bei der Registrierung bzw. bei der Zustimmung zu einer neuen Fassung in der Anwendung elektronisch abgeschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Fassung, Zeitpunkt und zustimmender Benutzer werden festgehalten. Diese Seite lässt sich über die Druckfunktion des Browsers als PDF speichern.
§ 1 Gegenstand und Dauer
- Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Auftraggeber bei der Nutzung von NebenkostenWizard eingibt oder hochlädt, durch den Auftragnehmer. Grundlage ist der Nutzungsvertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Hauptvertrag“).
- Der Vertrag läuft so lange wie der Hauptvertrag und darüber hinaus, bis die Daten nach § 10 gelöscht sind.
§ 2 Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung
| Zweck | Bereitstellung der Anwendung zur Verwaltung von Mietverhältnissen und zur Erstellung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen; Ablage von Rechnungsbelegen; auf Anstoß des Auftraggebers Auswertung von Belegen durch ein Sprachmodell |
|---|---|
| Art der Verarbeitung | Erheben (durch Eingabe des Auftraggebers), Speichern, Ordnen, Auslesen, Übermitteln an den Browser des Auftraggebers, Sichern, Löschen; bei der Belegauswertung Übermittlung des Belegs an einen Unterauftragsverarbeiter (Anlage 1). Die Abrechnung selbst wird im Browser des Auftraggebers berechnet. |
| Arten von Daten | Namen und Telefonnummern von Mietern und mitwohnenden Personen; Anschriften und Bezeichnungen von Häusern und Einheiten; Ein- und Auszugsdaten; Mieten, Kautionen und Mieterhöhungen; Personenzahlen; Zählerstände und Verbräuche; Notizen zu Mietverhältnissen; Kostenpositionen und Abrechnungsergebnisse; Vertragsart und Umsatzsteuer-Option; ausgestellte Rechnungen; Angaben zu Eigentümern; Rechnungsbelege mit ihrem gesamten Inhalt; das Änderungsprotokoll, das festhält, welcher Benutzer wann was geändert hat |
| Betroffene Personen | Mieter und mitwohnende Personen; Eigentümer; Beschäftigte und Ansprechpartner von Rechnungsstellern; Benutzer des Auftraggebers (im Änderungsprotokoll) |
| Besondere Kategorien (Art. 9) | Nicht vorgesehen. Der Auftraggeber gibt keine solchen Daten ein. |
| Ort | ausschließlich in der Europäischen Union (Anlage 1) |
§ 3 Weisungen
- Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn, er ist durch Unionsrecht oder deutsches Recht dazu verpflichtet; in diesem Fall teilt er dem Auftraggeber diese Pflicht vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht verbietet.
- Weisungen sind dieser Vertrag, der Hauptvertrag und die Bedienung der Anwendung durch den Auftraggeber – etwa das Anlegen, Ändern, Exportieren und Löschen von Daten oder das Auslösen einer Belegauswertung. Weitere Weisungen erteilt der Auftraggeber in Textform.
- Hält der Auftragnehmer eine Weisung für rechtswidrig, weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin und darf sie bis zur Bestätigung oder Änderung aussetzen.
§ 4 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer greift auf Daten des Auftraggebers nur zu, soweit es für den Betrieb, die Fehlerbehebung oder eine Anfrage des Auftraggebers erforderlich ist. Weitere Personen mit Zugriff gibt es nicht. Setzt der Auftragnehmer künftig Beschäftigte ein, verpflichtet er sie vorher zur Vertraulichkeit, soweit sie nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
§ 5 Sicherheit der Verarbeitung
Der Auftragnehmer trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in Anlage 2 beschrieben sind. Er darf sie weiterentwickeln, solange das Schutzniveau nicht sinkt. Wesentliche Änderungen teilt er dem Auftraggeber mit.
§ 6 Unterauftragsverarbeiter
- Der Auftraggeber genehmigt die in Anlage 1 genannten Unterauftragsverarbeiter, einschließlich Google für die Belegauswertung.
- Der Auftragnehmer darf weitere Unterauftragsverarbeiter hinzuziehen oder bestehende ersetzen (allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Er informiert den Auftraggeber darüber mindestens vier Wochen vorher in Textform. Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Finden die Parteien keine Lösung, kann der Auftraggeber den Hauptvertrag zum Zeitpunkt des Wechsels kündigen und erhält das vorausbezahlte Entgelt für die Zeit danach anteilig zurück.
- Der Auftragnehmer verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf Pflichten, die diesem Vertrag entsprechen, und haftet für ihn nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO.
- Belegauswertung. Ein Administrator des Auftraggebers kann die Belegauswertung in der Anwendung jederzeit ausschalten. Dann übermittelt die Anwendung keine Belege an Google; jedes Ein- und Ausschalten wird mit Benutzer und Zeitpunkt festgehalten.
§ 7 Übermittlung in Drittländer
Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich in der EU und übermittelt sie nicht in Drittländer. Für die Belegauswertung ist die Verarbeitung bei Google technisch auf Regionen in Europa beschränkt; die Anwendung verweigert jede andere Region. Für eigene Übermittlungen an ihre Unterauftragsverarbeiter haben Scaleway und Google die EU-Standardvertragsklauseln vereinbart, soweit solche Übermittlungen vorkommen.
§ 8 Unterstützung des Auftraggebers
- Rechte der Betroffenen. Die Anwendung erlaubt dem Auftraggeber, Daten selbst einzusehen, zu berichtigen, zu exportieren und zu löschen. Wo das nicht genügt, unterstützt ihn der Auftragnehmer auf Anfrage. Wendet sich eine betroffene Person direkt an den Auftragnehmer, leitet er die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiter.
- Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Sicherheit, Meldungen, Datenschutz-Folgenabschätzung und vorheriger Konsultation mit den Informationen, die ihm vorliegen.
- Verletzungen des Schutzes. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, in Textform mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO, soweit sie vorliegen; fehlende Angaben reicht er nach.
- Unterstützung, die über die Funktionen der Anwendung hinausgeht und nicht auf einem Verstoß des Auftragnehmers beruht, kann er in angemessenem Umfang nach Aufwand berechnen; vorher nennt er die voraussichtlichen Kosten.
§ 9 Nachweise und Kontrollen
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieses Vertrags nötig sind, und beantwortet Fragen dazu in Textform.
- Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer darf die Einhaltung nach Anmeldung mit einer Frist von mindestens vier Wochen auch vor Ort prüfen, während der üblichen Geschäftszeiten und ohne den Betrieb zu stören. Die Rechenzentren betreibt Scaleway; für sie dient deren Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 als Nachweis.
- Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 10 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende
- Der Auftraggeber kann seine Daten bis zum Vertragsende und danach noch 30 Tage lang exportieren (Rückgabe). Rechnungen und Belege, die er selbst aufbewahren muss, sichert er in dieser Zeit.
- Nach Ablauf dieser Frist löscht der Auftragnehmer alle Daten des Kontos unverzüglich und vollständig aus der laufenden Datenbank, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Auf Verlangen bestätigt er die Löschung in Textform.
- Restbestand in Sicherungen. Die Sicherungen sind Abbilder der gesamten Datenbank über alle Kunden und lassen sich nur als Ganzes löschen, nicht um ein einzelnes Konto bereinigen. Darin bleiben die Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Sicherung erhalten – tägliche Sicherungen 7 Tage, Sicherungen vor einer Aktualisierung 30 Tage –, also höchstens 30 Tage nach der Löschung. Sie sind verschlüsselt und im laufenden Betrieb nicht zugänglich. Muss in dieser Zeit die gesamte Datenbank aus einer Sicherung wiederhergestellt werden, löscht der Auftragnehmer das Konto danach erneut.
§ 11 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich, insbesondere für die Information seiner Mieter und anderer betroffener Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Nutzt er die Belegauswertung, gehört dazu der Hinweis auf die Verarbeitung bei Google und auf die dortigen Speicherfristen (Anlage 1).
- Er informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.
§ 12 Haftung und Schlussbestimmungen
- Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO; im Übrigen gelten die Regeln des Hauptvertrags.
- Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag in Fragen des Datenschutzes dem Hauptvertrag vor.
- Änderungen dieses Vertrags werden wie Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
Anlage 1 – Unterauftragsverarbeiter
| Unternehmen | Leistung | Ort |
|---|---|---|
| Scaleway S.A.S. 8 rue de la Ville l'Évêque, 75008 Paris, Frankreich | Betrieb der Anwendung und der Datenbank, Sicherungen, privates Netz, Versand von E-Mails | Rechenzentren in der Region Paris, Frankreich; Sicherungen ebenda |
| Google Cloud EMEA Limited 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, Irland | Auswertung von Rechnungsbelegen durch ein Sprachmodell (Vertex AI) – nur auf Anstoß eines Benutzers und nur, solange die Belegauswertung eingeschaltet ist. Übermittelt werden der Beleg und Bezeichnungen und Anschriften der Häuser und Einheiten, keine Mieternamen aus dem Datenbestand. Zwischenspeicher bis 24 Stunden im Arbeitsspeicher; Protokollierung zur Missbrauchserkennung bis 30 Tage. Keine Verwendung zum Training von Modellen. | Region europe-west4, Niederlande |
Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Maßnahmen sind nach ihrer Wirkung beschrieben. Eine ausführliche interne Dokumentation wird geführt und auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde vorgelegt.
1. Vertraulichkeit
- Zutritt: Die Server stehen in Rechenzentren von Scaleway in Frankreich; Scaleway ist nach ISO/IEC 27001 zertifiziert. Der Auftragnehmer hat keine eigenen Server.
- Zugang zur Anwendung: Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort; Passwörter werden nur als Hashwert nach einem anerkannten, gegen Durchprobieren gehärteten Verfahren gespeichert, nie im Klartext. Sperre des Kontos nach wiederholten Fehlversuchen, zusätzlich Begrenzung von Anmeldeversuchen je Herkunft. Die Antwortzeit verrät nicht, ob eine Adresse registriert ist. Sitzungskennungen sind zufällig, verfallen nach 30 Tagen und werden nur als Hashwert gespeichert; das Sitzungs-Cookie ist für Skripte nicht lesbar und wird nur verschlüsselt übertragen.
- Zugang zur Verwaltung: Die Cloud-Verwaltung ist nur mit zweitem Faktor erreichbar. Werkzeuge arbeiten mit Zugangsschlüsseln, die auf die jeweilige Umgebung beschränkt sind. Die Datenbank hat keine öffentliche Adresse; für Wartungsarbeiten wird ein Zugang nur kurzzeitig und nur für eine einzelne Adresse geöffnet und danach in jedem Fall geschlossen.
- Zugriff: Rollen je Konto (Administrator, Bearbeiter). Die Anwendung arbeitet in der Datenbank mit einer eigenen Rolle, die nur die nötigen Rechte hat und nicht Eigentümerin der Tabellen ist.
- Trennung: Die Daten der Kunden liegen in einer gemeinsamen Datenbank, sind aber zusätzlich zur Anwendung auf Datenbankebene voneinander getrennt. Die Trennung ist so angelegt, dass ein Programmfehler dazu führt, dass keine Daten sichtbar sind – nicht alle. Ihre Wirksamkeit wird vor jeder Auslieferung durch automatisierte Tests geprüft, darunter Tests, die nachweisen, dass das Entfernen einer Sicherung bemerkt wird. Produktion und Testumgebung sind vollständig getrennt; Echtdaten gibt es nur in der Produktion.
- Verschlüsselung: Die Datenbank und ihre Sicherungen sind im Ruhezustand verschlüsselt.
- Pseudonymisierung: Ausgeschiedene Benutzer werden anonymisiert; im Änderungsprotokoll erscheinen sie danach ohne Namen.
2. Integrität
- Weitergabe: Alle Verbindungen sind verschlüsselt: Browser zur Anwendung über HTTPS (mit HSTS), Anwendung zur Datenbank über TLS mit Prüfung des Zertifikats und zusätzlich nur über ein privates Netz, Anwendung zum Sprachmodell und zum E-Mail-Versand über TLS. Die Anwendung bindet keine Inhalte, Skripte oder Werkzeuge Dritter ein; sie lässt sich nicht in fremde Seiten einbetten.
- Eingabe: Jede fachliche Änderung wird mit Benutzer, Zeitpunkt und neuem Stand protokolliert. Zwei Personen können sich nicht unbemerkt gegenseitig überschreiben. Die Belegauswertung bucht nichts selbst; ihr Vorschlag wird gegen den vorhandenen Datenbestand geprüft und erst nach Bestätigung durch einen Menschen übernommen.
- Zugangsdaten zu Datenbank und Diensten liegen als geheime Einstellungen bei Scaleway und erscheinen in keinem Protokoll.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- Tägliche Sicherung der gesamten Datenbank (verschlüsselt, 7 Tage aufbewahrt) und zusätzlich eine Sicherung vor jeder Aktualisierung (30 Tage). Die Sicherungen liegen in derselben Region wie die Datenbank.
- Die Wiederherstellung aus einer Sicherung wird halbjährlich erprobt, mit Vergleich jeder Tabelle; zuletzt bestanden am 21. Oktober 2026.
- Änderungen am Datenbankschema laufen in Transaktionen; jede ausgelieferte Fassung der Anwendung lässt sich mit einem Schritt zurücknehmen.
- Die Anwendung läuft ohne Hochverfügbarkeit; eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
- Vor jeder Auslieferung laufen automatisierte Testreihen, darunter Prüfungen der Mandantentrennung, der Sicherheits-Header, der Beschränkung auf europäische Regionen und der Rechenergebnisse.
- Nach jeder Änderung am Code wird automatisch geprüft, ob die Datenschutzdokumentation fortzuschreiben ist.
- Halbjährliche Wiederherstellungsprobe (Nr. 3).
5. Löschung
- Löschen eines Kontos in einem Vorgang einschließlich Belegen und Änderungsprotokoll; schlägt ein Teil fehl, wird nichts gelöscht und der Fehler gemeldet.
- Restbestand in Sicherungen höchstens 30 Tage (§ 10 Abs. 3).
6. Organisation
- Administrativer Zugang zum Produktivsystem ist auf den Auftragnehmer persönlich beschränkt und wird nur genutzt, soweit Betrieb, Fehlerbehebung oder eine Anfrage des Auftraggebers es erfordern (§ 4).
- Bei Arbeiten an Echtdaten werden keine Namen, Anschriften oder Beträge in Ausgaben oder Protokolle geschrieben.
- Die Entwicklungsumgebung hat keinen Weg nach außen und keine Echtdaten.